Startseite
Wer sind wir
Geschichte
Vorstand + Satzung
Mitglied werden
Termine
Vereinsleben
Galerie
Anfahrt
Interessante Links
Impressum
 


1. Vorsitzender

Lutz Leopold

Zabitzer Chaussee 5a

OT Zabitz

06386 Osternienburger Land

Tel:/AB:/Fax: 03496/510413 oder 017657709783

E-Mail: leopold.kkc@gmail.com

 

2. Vorsitzender

Christine Kühnruß

Dr.- Krause - Strasse 46

06366 Köthen

Tel:   01632535431

E-Mail: Ckuehnruss@wwcoach.de



Kassenwartin

Iris Leopold

Zabitzer Chaussee 5a

OT Zabitz

06386 Osternienburger Land

Tel:/AB:/Fax: 03496/510413 oder 017645880781


Wasserwanderwart

Martin Stein

Friedrichstraße 17

06844 Dessau-Roßlau

Tel:/AB: 0340/6614511 oder 0170/3310699

E-Mail: stein-martin@t-online.de




Schriftführer


Heike Stein

Friedrichstraße 17

06844 Dessau-Roßlau

Tel:  0340/6614511



Technischer Leiter

Rene Bauermeister

Krähenbergstrasse 20

06366 Köthen

Tel: 03496/550996 oder 0177/2362348

Fax: 03496/5088633

E-Mail: renebauermeister@t-online.de

           renebauermeister@koethenerkanuclub.de


Bootshauswart

Frank Schuldes

Dr.-Krause-Strasse 15

06366 Köthen

Tel.: 01776242052

E-Mail: frank-annettsr@web.de



Unsere Ehrenvorsitzenden

Armin Ihlo    †
 

Gerhard Leopold    †





    Köthener KANU-Club e. V. von 1950 (KKC) mit dem Sitz in Köthen.

 
§ 1 Name, Sitz, Flagge, Geschäftsjahr

 

1. Der Name des am 27.01.1950 gegründeten Vereins lautet:

2. Der KKC ist der alleinige Rechtsnachfolger der ursprünglich als Sparte KANU des

    BSG Motor Köthen gegründeten und in der Folge zuletzt als Sektion KANU der BSG

    Motor Köthen weitergeführten Sportgemeinschaft mit der am 30.06.1990 vollzoge-

    nen Konstituierung als eingetragener Verein.

 

3. Der KKC ist beim Amtsgericht Köthen unter der Nr. 47 in das Vereinsregister einge-

    tragen.

 

4. Gerichtsstand ist Köthen.

 

5. Die Flagge des KKC hat die Grundform eines gleichschenkligen Dreiecks in den

    Köthener Stadtfarben blau/weiß und trägt die Buchstaben „KKC“. Im Zentrum ist das

    stilisierte Stadtwappen angeordnet.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1. Der KKC bezweckt die körperliche Ertüchtigung und sittliche Förderung seiner

    Mitglieder sowie die Pflege der Kameradschaft durch Ausübung des Wassersports,

    insbesondere des Kanusports in der Erscheinungsform Wasserwandern.

 

2. Der KKC trägt jugendfördernden Charakter. Er ist politisch, religiös und rassisch

    neutral.

 

3. Der KKC ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

    Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel

   des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-

   der erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf

   keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Der KKC ist Mitglied des Landes-Kanu-Verbandes Sachsen-Anhalt e.V. und des

    Kreissportbundes Anhalt - Bitterfeld e.V.. Er ist Anschlussmitglied des Deutschen Kanu-Ver-

    bandes  e.V., des Landessportbundes Sachen-Anhalt e.V. und des Deutschen Olympischen

    Sportbundes e.V. Die Mitglieder des KKC sind Anschlussmitglieder der vorstehend ge-

    nannten Dachverbände.

 

§ 3  Mitglieder

 

Der KKC besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern.

 

a. aktive Mitglieder mit Wahlrecht

 

    Zu den aktiven Mitgliedern mit Wahlrecht gehören alle Mitglieder, die mindestens eine

    Sportsaison aktiv am Sportgeschehen des KKC teilgenommen und das 18. Lebensjahr

    vollendet haben. Die Bestätigung des Wahlrechts und damit die endgültige Aufnahme in

    den KKC erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung.

 

b. aktive Mitglieder ohne Wahlrecht

 

    Zu den aktiven Mitgliedern ohne Wahlrecht gehören alle Mitglieder, die den Sport aktiv

   Ausüben und deren Wahlrecht noch nicht durch die Jahreshauptversammlung beschlossen

   wurde.

  

 

c. passive Mitglieder

 

   Sie üben den Sport nicht aktiv aus. Passive Mitglieder haben das Wahlrecht nur dann,

   wenn sie es zuvor als aktive Mitglieder mindestens fünf Jahre innehatten. Der Wechsel

   vom aktiven zum passiven Mitglied ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres auf Antrag

   des Mitgliedes möglich.

 

d. fördernde Mitglieder

 

    Fördernde Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,

 

a. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der

     Mitgliederversammlung teilzunehmen,

 

b. die Einrichtungen des KKC und der Dachverbände deren Mitglied bzw. Anschlußmit-

    glied der KKC ist, nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

 

c. vereinseigene Boote entsprechend der Sportordnung des KKC zu nutzen,

 

d. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Fach-

    sparten aktiv auszuüben.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,

 

a. die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des KKC anzuerkennen und zu befolgen,

 

b. nicht gegen die Interessen des KKC zu handeln,

 

c. die in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegten Beiträge/Gebühren zu

    entrichten und dabei ihre Zustimmung zum Bankeinzug für die in der Beitrags- und

    Gebührenordnung festgelegten laufenden Beiträge und Gebühren zu geben,

 

d. auf dem Wasser am Boot das KKC-Zeichen und das DKV-Zeichen zu führen und

    das Boot mit Bootsnamen und Vereinszugehörigkeit (KKC Köthen DKV) zu ver-

    sehen,

 

e. beim Verkauf eines Bootes an Nichtmitglieder den Vereinsnamen und KKC bzw.

    DKV-Zeichen zu entfernen,

 

f.  Wohnungswechsel unverzüglich dem Vorstand des KKC schriftlich anzuzeigen,

 

g. nur den Anforderungen des KKC, die sich auf den Wassersport und das vereins-

     eigene Gelände und Einrichtungen beziehen dürfen, Folge zu leisten.

 

§ 6 Haftung

 

1. Jedes Mitglied haftet für sein Eigentum selbst und startet bei Veranstaltungen

    und fährt bei jeglichen Bootsfahrten auf eigene Gefahr.

 

2. Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Unfällen im oder am Bootshaus oder

    bei sportlicher Betätigung kann das Mitglied nur im Rahmen der vom KKC abge-

    schlossenen Versicherungen stellen.

 

3. Für mutwillige oder grob fahrlässige Schäden am Bootshaus, dem dazugehöri-

    gen Gelände oder an sonstigen Vereinseigentum wird das Mitglied oder der

    eingeführte Gast haftbar gemacht.

 

4. Für sämtliche Verbindlichkeiten des KKC haftet ausschließlich des Vereinsver-

    mögen.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich auf einem dafür vorge-

    sehenen Formular zu stellen.

 

2. Für jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben die

    gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung zum Eintritt in den KKC zu geben.

 

3. Die Beherrschung des Schwimmens ist für aktive Mitglieder Grundbedingung.

 

4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt aus dem KKC kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch

    eine schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes erfolgen. Die Kündigungs-

    frist beträgt drei volle Kalendermonate.

 

3. Mit Bestätigung des Austritts durch den Vorstand erlöschen alle Rechte und

    Pflichten des Mitgliedes sowie jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei-

    tragsschulden und sonstige dem KKC gegenüber bis zum Austritt entstandenen

    Verpflichtungen sind umgehend zu erfüllen. Die DKV- bzw. KKC-Ausweise sowie

    Bootshausschlüsssel und alle vereinseigenen Gegenstände sind zurückzugeben.

 

4. Auf  Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied entsprechend der Rechtsord-

    nung des  Deutschen Kanu-Verbandes e.V. ausgeschlossen werden bei

 

        a. gröblichem Verstoß gegen die Zwecke des KKC,

 

        b. schweren Schädigungen des Ansehens und der Belange des KKC,

 

        c. gröblichen Verstoss gegen die Kameradschaft,

 

        d. Nichtbezahlung der Beiträge und anderer Verbindlichkeiten nach vorheri-

            ger Mahnung.

 

5. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner

    Rechtssprechung zu gewähren.

 

6. Für Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem KKC gilt die Rechtsord-

    nung des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. . Eine Einberufung der Mitglieder-

    versammlung ist ausgeschlossen.

 

7. Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren

    wieder aufgenommen werden.

 

§ 9 Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Vereinsbeschlüsse

verstossen, können  nach vorheriger Anhörung vom Vorstand

 

a. eine zeitliche Abmahnung,

 

b. eine zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veran-

    staltungen des Vereins ausgesprochen werden.

 

§ 10 Vereinsjugend

 

1. Die Vereinsjugend sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

 

2. In Jugendversammlungen haben nur jugendliche Mitglieder ab vollendetem 10.

    Lebensjahr Stimmrecht.

 

3. Die Jugendversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Jugend-

    sprecher, der zum Zeitpunkt seiner Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben

    muss.

 

4. Der Jugendsprecher nimmt das Stimmrecht der Vereinsjugend in Mitglieder-

    versammlungen des Vereins und den Organen der Jugend der Dachverbände

    wahr.

 

5. Der Jugendsprecher kann an Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.

    In Angelegenheiten, die die Vereinsjugend betreffen, ist er auch stimmbe-

    rechtigt.

 

§ 11 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

a. die  Jahreshauptversammlung

 

b. die Mitgliederversammlung

 

c. der Vorstand

 

zu § 11 a) Jahreshauptversammlung

 

1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie tritt jährlich

    einmal zusammen. Spätester Termin ist der Monat März. Eine ausserordent-

    liche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmbe-

    rechtigten Mitglieder dies beantragt oder der Vorstand dies beschließt.

 

2. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

 

        - Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und seiner

          Mitarbeiter

        - Entgegennahme des Revisionsberichtes,

        - Entlastung des Vorstandes,

        - Wahl des Vorstandes,

        - Bestätigung des Jugendsprechers,

        - Wahl der Revisoren,

        - Genehmigung des Haushaltvorschlages,

        - Beschlussfassungen zur Beitrags- und Gebührenordnung,

        - Entscheidung über Satzungsänderungen,

        - Entscheidung über Anträge,

        - Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

 

3. Die Jahreshauptversammlung gibt dem Verein allgemeine Verwaltungsricht-

    linien wie

 

        - Geschäftsordnung,

        - Beitrags- und Gebührenordnung,

        - Bootshausordnung,

        - Sportordnung,

        - Reisekostenordnung.

 

4. Die Jahreshauptversammlung kann beschließen, im Einzelfall ihre Zuständigkeit

    auf die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu übertragen. Ausgenommen

    hiervon sind Entscheidungen über Satzungsänderungen. Entscheidungen über

    Beiträge und Gebühren können ohne besonderen Beschluss der Jahreshauptver-

    sammlung auch in der letzten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres

    erfolgen.

 

zu § 11 b) die Mitgliederversammlung

 

1. Mitgliederversammlungen werden im Bedarfsfall zwischen den Jahreshaupt-

    Versammlungen einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder

    ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

          - Informationen der Mitglieder zu den laufenden Vereinsgeschäften

          - Beschlussfassungen zu den laufenden Vereinsgeschäften

          - Beschlussfassungen in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der 

            Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

 

zu § 11 c) der Vorstand

 

1.    Der Vorstand  setzt sich zusammen aus:

 

        - dem 1. Vorsitzenden,

        - dem 2. Vorsitzenden,

        - dem Kassenwart,

        - dem Schriftführer,

        - dem Wasserwanderwart,

        - dem technischen Leiter,

        - dem Bootshauswart.

 

2.    Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind geschäftsführender

       bzw. vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alle drei sind allein

       vertretungsberechtigt.

 

3.    Alle Mitglieder des Vorstandes sind befugt, auf dem Vereinsgelände allen Per-

       sonen Weisungen zur Umsetzung der Satzung zu erteilen und das Hausrecht wahr-

       zunehmen. Bei Abwesenheit des gesamten Vorstandes gehen diese Rechte auf das

       älteste anwesende Mitglied mit Wahlrecht über.

 

4.    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für

       zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Frauen dürfen die Funktions-

       bezeichnungen in der weiblichen Form führen.  

 

5.    Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl

       in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bis dahin kann vom Vorstand

       kommissarisch ein Mitglied berufen werden.

 

6.    Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

7.    Der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende berufen den Vorstand, so oft die Lage der

       Geschäfte dieses erfordern oder zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Der 1.Vor-

       sitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederver-

       sammlungen sowie alle Verhandlungen mit Dritten.

 

8.    Der Kassenwart verwaltet die Kasse des KKC, führt ordnungsgemäß Buch über Ein-

       nahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen detaillierten

       Kassenbericht für das abgelaufene und einen ausgeglichenen Haushaltsvorschlag für

       das laufende Geschäftsjahr vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den KKC

       gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen, die zu den laufenden Aus-

       gaben des KKC gehören, kann der Kassenwart allein vornehmen. Zahlungen über

       dieses Recht hinaus darf er nur entsprechend § 12 – Ausgaben – dieser Satzung

       tätigen.

 

9.   Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitglieder-

      versammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere deren Beschlüsse aufzu-

      setzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unter-

      zeichnen.

 

10. Der Wasserwanderwart stellt den Jahressportplan auf und schafft die organisa-

      torischen Voraussetzungen für dessen Durchführung.

 

11. Dem Technischen Leiter obliegt die Aufstellung und Durchführung des Jahres-

      arbeitsplanes.

 

12. Der Bootshauswart organisiert die für einen reibungslosen Sportbetrieb er-

      forderliche Bewirtschaftung des Bootshauses und des Vereinsgeländes.

 

13. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können weitere ehrenamtliche Mitar-

      beiter berufen werden, die an Vorstandssitzungen beratend, aber ohne Stimm-

      recht teilnehmen.

 

§ 12 Ausgaben und Einnahmen

 

1. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart haben für das Ge-

    schäftsjahr im Rahmen der Vereinsführung eine Ausgabenermächtigung bis zum

    zehnfachen Jahresbeitrag eines Erwachsenen für nicht ständige Ausgaben.

 

2. Bei Aufwendungen, Anschaffungen oder Bauvorhaben, die die Vereinskasse bis

    zum fünfzigfachen Jahresbeitrag eines Erwachsenen belasten, ist ein Vorstands-

    beschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

3. Bei beabsichtigten Kreditaufnahmen und Ausgaben von mehr als dem achtzig-

    fachen Jahresbeitrag eines Erwachsenen ist ein Beschluss der Mitgliederver-

    sammlung mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

4. Der Kassenwart ist berechtigt und verpflichtet, gegen getroffene Ausgabenent-

    scheidungen sein Veto einzulegen, wenn er durch sie die Zahlungsfähigkeit

    des Vereins gefährdet sieht.

 

5. Dem Wettbewerbsprinzip ist bei Ausgaben angemessen Rechnung zu tragen.

 

6. Einahmen aus allen Veranstaltungen gehören dem KKC.

 

§ 13 Revisoren

 

1. Von der Jahreshauptversammlung werden jährlich im Wechsel zwei Revisoren

    auf die Dauer von je zwei Jahren gewählt, die dem Vorstand nicht angehören

    dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des KKC

    laufend zu überwachen. Sie müssen den Vereinsorganen Bericht erstatten.

 

§ 14 Formvorschriften bei Tagungen und Sitzungen

 

1.   Eine Jahreshauptversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einla-

      dung unter Angabe der Tagesordnung

 

       - vier Wochen vor dem Termin durch Aushang im Bootshaus oder

       - zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgte.

 

      Für die ordnungsgemäße Einberufung einer Mitgliederversammlung oder

      einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung halbieren sich diese Fristen.

 

2.   Jede ordnungsgemäße einberufene Jahreshauptversammlung oder Mitgliederver-

      sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen in allen

      Angelegenheiten beschlussfähig, die durch Tagesordnung oder bebilligte Dring-

      lichkeit zur Erörterung gestellt werden (ausgenommen Vereinsauflösung).

 

3.   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme, ebenso

      der Jugendssprecher. Ist der Jugendsprecher persönlich stimmberechtigtes Mit-

      glied, nimmt er außerdem seine eigene Stimme wahr.

 

4.   Anträge zur Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung müssen den

      Vorstand schriftlich spätestens bis zum in der Einladung angegebenen Termin vor-

      liegen. Anträge auf  Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu stellen. Dringlich-

      keitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

 

5.   Zu Vorstandssitzungen kann mündlich oder schriftlich ohne Frist, aber in der

      Regel eine Woche vorher eingeladen werden.

 

6.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an-

      wesend sind.

 

7.   Es wird in allen Angelegenheiten offen abgestimmt, soweit diese Satzung nichts

      anderes bestimmt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist eine geheime Ab-

      stimmung vorzunehmen (ausgenommen ist die Vereinsauflösung).

 

8.   Satzungsänderungen erfolgen auf Beschluss der Jahreshauptversammlung mit

      Zweidrittelmehrheit.

 

9.   Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgen alle Beschlussfassungen

      mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abge-

      lehnt, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

10. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 15 Ehrungen

 

1. Die Jahreshauptversammlung kann Personen, die sich in besonderer Weise um den

    KKC verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. Außerdem kann die

    Jahreshauptversammlung einen in hervorragender Weise verdienten ehemaligen

    Vorsitzenden oder ein ehemaliges Vorstandsmitglied mit gleichwertigen Ver-

    diensten zum Ehrenvorsitzenden mit Sitz, aber ohne Stimme in den Vorstand

    wählen. Antragsberechtigt ist hierfür der Vorstand. Die Wahl zu Ehrenmitgliedern

    und Ehrenvorsitzenden erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung und be-

    darf einer Zweidrittelmehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenvorsitz

    können nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen auf Antrag des Vor-

    standes durch eine Zweidrittelmehrheit der Jahreshauptversammlung aberkannt

    werden.

 

2. Der Vorstand kann für Personen mit besonderen Verdiensten um den KKC auch

    Auszeichnungen und Ehrungen der Dachverbände entsprechend deren Ehrungs-

    ordnungen beantragen.

 

§ 16 Auflösung

 

1. Die Auflösung des KKC kann nur durch eine ausschließlich für diesen Zweck ein-

    berufene Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

 

2. Die Beschlussfähigkeit in dieser Angelegenheit ist gegeben, wenn zwei Drittel

    aller beschließenden Stimmen anwesend sind.

 

3. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

4. Bei mindestens 7 Gegenstimmen kann der Verein nicht aufgelöst werden.

 

5. Bei Auflösung des KKC oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

    nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den

    Landeskanu-Verband Sachsen-Anhalt e.V., der es für steuerbegünstigte Zwecke

    des Kanusports zu verwenden hat.

 

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 30.06,1990

Neufassung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 16.03.1996

Geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 21.11.1998

Geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 13.03.1999


 
Top