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1. Vorsitzender
Lutz Leopold
Zabitzer Chaussee 5a
OT Zabitz
06386 Osternienburger Land
Tel:/AB:/Fax: 03496/510413 oder 017657709783
E-Mail: leopold.kkc@gmail.com
2. Vorsitzender
Christine Kühnruß
Dr.- Krause - Strasse 46
06366 Köthen
Tel: 01632535431
E-Mail: Ckuehnruss@wwcoach.de
Kassenwartin
Iris Leopold
Zabitzer Chaussee 5a
OT Zabitz
06386 Osternienburger Land
Tel:/AB:/Fax: 03496/510413 oder 017645880781
Wasserwanderwart
Mathias Leopold
Lüttgen-Ottersleben
39116 Magdeburg
Tel:/AB: 0391-55603567
E-Mail: wasserwanderwart.kkc@gmail.com
Schriftführer
Martin Stein
Friedrichstraße 17
06844 Dessau-Roßlau
Tel: 0340/6614511
Technischer Leiter
Rene Bauermeister
Krähenbergstrasse 20
06366 Köthen
Tel: 03496/550996 oder 0177/2362348
Fax: 03496/5088633
E-Mail: renebauermeister@t-online.de
Bootshauswart
Frank Schuldes
Dr.-Krause-Strasse 15
06366 Köthen
Tel.: 01776242052
E-Mail: frank-annettsr@web.de
Unsere Ehrenvorsitzenden
Armin Ihlo †
Gerhard Leopold †
Köthener KANU-Club e. V. von 1950 (KKC) mit dem Sitz in Köthen.
§ 1 Name, Sitz, Flagge, Geschäftsjahr
1. Der Name des am 27.01.1950 gegründeten Vereins lautet:
2. Der KKC ist der alleinige Rechtsnachfolger der ursprünglich als Sparte KANU des
BSG Motor Köthen gegründeten und in der Folge zuletzt als Sektion KANU der BSG
Motor Köthen weitergeführten Sportgemeinschaft mit der am 30.06.1990 vollzoge-
nen Konstituierung als eingetragener Verein.
3. Der KKC ist beim Amtsgericht Köthen unter der Nr. 47 in das Vereinsregister einge-
tragen.
4. Gerichtsstand ist Köthen.
5. Die Flagge des KKC hat die Grundform eines gleichschenkligen Dreiecks in den
Köthener Stadtfarben blau/weiß und trägt die Buchstaben „KKC“. Im Zentrum ist das
stilisierte Stadtwappen angeordnet.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der KKC bezweckt die körperliche Ertüchtigung und sittliche Förderung seiner
Mitglieder sowie die Pflege der Kameradschaft durch Ausübung des Wassersports,
insbesondere des Kanusports in der Erscheinungsform Wasserwandern.
2. Der KKC trägt jugendfördernden Charakter. Er ist politisch, religiös und rassisch
neutral.
3. Der KKC ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-
der erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der KKC ist Mitglied des Landes-Kanu-Verbandes Sachsen-Anhalt e.V. und des
Kreissportbundes Anhalt - Bitterfeld e.V.. Er ist Anschlussmitglied des Deutschen Kanu-Ver-
bandes e.V., des Landessportbundes Sachen-Anhalt e.V. und des Deutschen Olympischen
Sportbundes e.V. Die Mitglieder des KKC sind Anschlussmitglieder der vorstehend ge-
nannten Dachverbände.
§ 3 Mitglieder
Der KKC besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern.
a. aktive Mitglieder mit Wahlrecht
Zu den aktiven Mitgliedern mit Wahlrecht gehören alle Mitglieder, die mindestens eine
Sportsaison aktiv am Sportgeschehen des KKC teilgenommen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die Bestätigung des Wahlrechts und damit die endgültige Aufnahme in
den KKC erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung.
b. aktive Mitglieder ohne Wahlrecht
Zu den aktiven Mitgliedern ohne Wahlrecht gehören alle Mitglieder, die den Sport aktiv
Ausüben und deren Wahlrecht noch nicht durch die Jahreshauptversammlung beschlossen
wurde.
c. passive Mitglieder
Sie üben den Sport nicht aktiv aus. Passive Mitglieder haben das Wahlrecht nur dann,
wenn sie es zuvor als aktive Mitglieder mindestens fünf Jahre innehatten. Der Wechsel
vom aktiven zum passiven Mitglied ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres auf Antrag
des Mitgliedes möglich.
d. fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
a. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen,
b. die Einrichtungen des KKC und der Dachverbände deren Mitglied bzw. Anschlußmit-
glied der KKC ist, nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c. vereinseigene Boote entsprechend der Sportordnung des KKC zu nutzen,
d. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Fach-
sparten aktiv auszuüben.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,
a. die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des KKC anzuerkennen und zu befolgen,
b. nicht gegen die Interessen des KKC zu handeln,
c. die in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegten Beiträge/Gebühren zu
entrichten und dabei ihre Zustimmung zum Bankeinzug für die in der Beitrags- und
Gebührenordnung festgelegten laufenden Beiträge und Gebühren zu geben,
d. auf dem Wasser am Boot das KKC-Zeichen und das DKV-Zeichen zu führen und
das Boot mit Bootsnamen und Vereinszugehörigkeit (KKC Köthen DKV) zu ver-
sehen,
e. beim Verkauf eines Bootes an Nichtmitglieder den Vereinsnamen und KKC bzw.
DKV-Zeichen zu entfernen,
f. Wohnungswechsel unverzüglich dem Vorstand des KKC schriftlich anzuzeigen,
g. nur den Anforderungen des KKC, die sich auf den Wassersport und das vereins-
eigene Gelände und Einrichtungen beziehen dürfen, Folge zu leisten.
§ 6 Haftung
1. Jedes Mitglied haftet für sein Eigentum selbst und startet bei Veranstaltungen
und fährt bei jeglichen Bootsfahrten auf eigene Gefahr.
2. Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Unfällen im oder am Bootshaus oder
bei sportlicher Betätigung kann das Mitglied nur im Rahmen der vom KKC abge-
schlossenen Versicherungen stellen.
3. Für mutwillige oder grob fahrlässige Schäden am Bootshaus, dem dazugehöri-
gen Gelände oder an sonstigen Vereinseigentum wird das Mitglied oder der
eingeführte Gast haftbar gemacht.
4. Für sämtliche Verbindlichkeiten des KKC haftet ausschließlich des Vereinsver-
mögen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich auf einem dafür vorge-
sehenen Formular zu stellen.
2. Für jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben die
gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung zum Eintritt in den KKC zu geben.
3. Die Beherrschung des Schwimmens ist für aktive Mitglieder Grundbedingung.
4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem KKC kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch
eine schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes erfolgen. Die Kündigungs-
frist beträgt drei volle Kalendermonate.
3. Mit Bestätigung des Austritts durch den Vorstand erlöschen alle Rechte und
Pflichten des Mitgliedes sowie jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei-
tragsschulden und sonstige dem KKC gegenüber bis zum Austritt entstandenen
Verpflichtungen sind umgehend zu erfüllen. Die DKV- bzw. KKC-Ausweise sowie
Bootshausschlüsssel und alle vereinseigenen Gegenstände sind zurückzugeben.
4. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied entsprechend der Rechtsord-
nung des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. ausgeschlossen werden bei
a. gröblichem Verstoß gegen die Zwecke des KKC,
b. schweren Schädigungen des Ansehens und der Belange des KKC,
c. gröblichen Verstoss gegen die Kameradschaft,
d. Nichtbezahlung der Beiträge und anderer Verbindlichkeiten nach vorheri-
ger Mahnung.
5. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner
Rechtssprechung zu gewähren.
6. Für Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem KKC gilt die Rechtsord-
nung des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. . Eine Einberufung der Mitglieder-
versammlung ist ausgeschlossen.
7. Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
wieder aufgenommen werden.
§ 9 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Vereinsbeschlüsse
verstossen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
a. eine zeitliche Abmahnung,
b. eine zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veran-
staltungen des Vereins ausgesprochen werden.
§ 10 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
2. In Jugendversammlungen haben nur jugendliche Mitglieder ab vollendetem 10.
Lebensjahr Stimmrecht.
3. Die Jugendversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Jugend-
sprecher, der zum Zeitpunkt seiner Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben
muss.
4. Der Jugendsprecher nimmt das Stimmrecht der Vereinsjugend in Mitglieder-
versammlungen des Vereins und den Organen der Jugend der Dachverbände
wahr.
5. Der Jugendsprecher kann an Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
In Angelegenheiten, die die Vereinsjugend betreffen, ist er auch stimmbe-
rechtigt.
§ 11 Organe
Organe des Vereins sind:
a. die Jahreshauptversammlung
b. die Mitgliederversammlung
c. der Vorstand
zu § 11 a) Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie tritt jährlich
einmal zusammen. Spätester Termin ist der Monat März. Eine ausserordent-
liche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmbe-
rechtigten Mitglieder dies beantragt oder der Vorstand dies beschließt.
2. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und seiner
Mitarbeiter
- Entgegennahme des Revisionsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Bestätigung des Jugendsprechers,
- Wahl der Revisoren,
- Genehmigung des Haushaltvorschlages,
- Beschlussfassungen zur Beitrags- und Gebührenordnung,
- Entscheidung über Satzungsänderungen,
- Entscheidung über Anträge,
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
3. Die Jahreshauptversammlung gibt dem Verein allgemeine Verwaltungsricht-
linien wie
- Geschäftsordnung,
- Beitrags- und Gebührenordnung,
- Bootshausordnung,
- Sportordnung,
- Reisekostenordnung.
4. Die Jahreshauptversammlung kann beschließen, im Einzelfall ihre Zuständigkeit
auf die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu übertragen. Ausgenommen
hiervon sind Entscheidungen über Satzungsänderungen. Entscheidungen über
Beiträge und Gebühren können ohne besonderen Beschluss der Jahreshauptver-
sammlung auch in der letzten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres
erfolgen.
zu § 11 b) die Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden im Bedarfsfall zwischen den Jahreshaupt-
Versammlungen einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Informationen der Mitglieder zu den laufenden Vereinsgeschäften
- Beschlussfassungen zu den laufenden Vereinsgeschäften
- Beschlussfassungen in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der
Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
zu § 11 c) der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer,
- dem Wasserwanderwart,
- dem technischen Leiter,
- dem Bootshauswart.
2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind geschäftsführender
bzw. vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alle drei sind allein
vertretungsberechtigt.
3. Alle Mitglieder des Vorstandes sind befugt, auf dem Vereinsgelände allen Per-
sonen Weisungen zur Umsetzung der Satzung zu erteilen und das Hausrecht wahr-
zunehmen. Bei Abwesenheit des gesamten Vorstandes gehen diese Rechte auf das
älteste anwesende Mitglied mit Wahlrecht über.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für
zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Frauen dürfen die Funktions-
bezeichnungen in der weiblichen Form führen.
5. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl
in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bis dahin kann vom Vorstand
kommissarisch ein Mitglied berufen werden.
6. Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende berufen den Vorstand, so oft die Lage der
Geschäfte dieses erfordern oder zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Der 1.Vor-
sitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederver-
sammlungen sowie alle Verhandlungen mit Dritten.
8. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des KKC, führt ordnungsgemäß Buch über Ein-
nahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen detaillierten
Kassenbericht für das abgelaufene und einen ausgeglichenen Haushaltsvorschlag für
das laufende Geschäftsjahr vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den KKC
gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen, die zu den laufenden Aus-
gaben des KKC gehören, kann der Kassenwart allein vornehmen. Zahlungen über
dieses Recht hinaus darf er nur entsprechend § 12 – Ausgaben – dieser Satzung
tätigen.
9. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitglieder-
versammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere deren Beschlüsse aufzu-
setzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unter-
zeichnen.
10. Der Wasserwanderwart stellt den Jahressportplan auf und schafft die organisa-
torischen Voraussetzungen für dessen Durchführung.
11. Dem Technischen Leiter obliegt die Aufstellung und Durchführung des Jahres-
arbeitsplanes.
12. Der Bootshauswart organisiert die für einen reibungslosen Sportbetrieb er-
forderliche Bewirtschaftung des Bootshauses und des Vereinsgeländes.
13. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können weitere ehrenamtliche Mitar-
beiter berufen werden, die an Vorstandssitzungen beratend, aber ohne Stimm-
recht teilnehmen.
§ 12 Ausgaben und Einnahmen
1. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart haben für das Ge-
schäftsjahr im Rahmen der Vereinsführung eine Ausgabenermächtigung bis zum
zehnfachen Jahresbeitrag eines Erwachsenen für nicht ständige Ausgaben.
2. Bei Aufwendungen, Anschaffungen oder Bauvorhaben, die die Vereinskasse bis
zum fünfzigfachen Jahresbeitrag eines Erwachsenen belasten, ist ein Vorstands-
beschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.
3. Bei beabsichtigten Kreditaufnahmen und Ausgaben von mehr als dem achtzig-
fachen Jahresbeitrag eines Erwachsenen ist ein Beschluss der Mitgliederver-
sammlung mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.
4. Der Kassenwart ist berechtigt und verpflichtet, gegen getroffene Ausgabenent-
scheidungen sein Veto einzulegen, wenn er durch sie die Zahlungsfähigkeit
des Vereins gefährdet sieht.
5. Dem Wettbewerbsprinzip ist bei Ausgaben angemessen Rechnung zu tragen.
6. Einahmen aus allen Veranstaltungen gehören dem KKC.
§ 13 Revisoren
1. Von der Jahreshauptversammlung werden jährlich im Wechsel zwei Revisoren
auf die Dauer von je zwei Jahren gewählt, die dem Vorstand nicht angehören
dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des KKC
laufend zu überwachen. Sie müssen den Vereinsorganen Bericht erstatten.
§ 14 Formvorschriften bei Tagungen und Sitzungen
1. Eine Jahreshauptversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einla-
dung unter Angabe der Tagesordnung
- vier Wochen vor dem Termin durch Aushang im Bootshaus oder
- zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgte.
Für die ordnungsgemäße Einberufung einer Mitgliederversammlung oder
einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung halbieren sich diese Fristen.
2. Jede ordnungsgemäße einberufene Jahreshauptversammlung oder Mitgliederver-
sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen in allen
Angelegenheiten beschlussfähig, die durch Tagesordnung oder bebilligte Dring-
lichkeit zur Erörterung gestellt werden (ausgenommen Vereinsauflösung).
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme, ebenso
der Jugendssprecher. Ist der Jugendsprecher persönlich stimmberechtigtes Mit-
glied, nimmt er außerdem seine eigene Stimme wahr.
4. Anträge zur Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung müssen den
Vorstand schriftlich spätestens bis zum in der Einladung angegebenen Termin vor-
liegen. Anträge auf Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu stellen. Dringlich-
keitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
5. Zu Vorstandssitzungen kann mündlich oder schriftlich ohne Frist, aber in der
Regel eine Woche vorher eingeladen werden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an-
wesend sind.
7. Es wird in allen Angelegenheiten offen abgestimmt, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist eine geheime Ab-
stimmung vorzunehmen (ausgenommen ist die Vereinsauflösung).
8. Satzungsänderungen erfolgen auf Beschluss der Jahreshauptversammlung mit
Zweidrittelmehrheit.
9. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgen alle Beschlussfassungen
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abge-
lehnt, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
10. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Ehrungen
1. Die Jahreshauptversammlung kann Personen, die sich in besonderer Weise um den
KKC verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. Außerdem kann die
Jahreshauptversammlung einen in hervorragender Weise verdienten ehemaligen
Vorsitzenden oder ein ehemaliges Vorstandsmitglied mit gleichwertigen Ver-
diensten zum Ehrenvorsitzenden mit Sitz, aber ohne Stimme in den Vorstand
wählen. Antragsberechtigt ist hierfür der Vorstand. Die Wahl zu Ehrenmitgliedern
und Ehrenvorsitzenden erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung und be-
darf einer Zweidrittelmehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft oder der Ehrenvorsitz
können nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen auf Antrag des Vor-
standes durch eine Zweidrittelmehrheit der Jahreshauptversammlung aberkannt
werden.
2. Der Vorstand kann für Personen mit besonderen Verdiensten um den KKC auch
Auszeichnungen und Ehrungen der Dachverbände entsprechend deren Ehrungs-
ordnungen beantragen.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des KKC kann nur durch eine ausschließlich für diesen Zweck ein-
berufene Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2. Die Beschlussfähigkeit in dieser Angelegenheit ist gegeben, wenn zwei Drittel
aller beschließenden Stimmen anwesend sind.
3. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei mindestens 7 Gegenstimmen kann der Verein nicht aufgelöst werden.
5. Bei Auflösung des KKC oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den
Landeskanu-Verband Sachsen-Anhalt e.V., der es für steuerbegünstigte Zwecke
des Kanusports zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 30.06,1990
Neufassung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 16.03.1996
Geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 21.11.1998
Geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 13.03.1999
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